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Bäume sind ein wichtiges Element für die Natur und die Lebensqualität und sie helfen die Folgen des Klimawandels zu mildern. Deshalb ist es gerade in Binningen wichtig, den Bäumen vermehrt Aufmerksamkeit zu schenken und Sorge zu tragen.

Die unterzeichnenden, in Binningen stimmberechtigten Schweizer Bürgerinnen und Bürger verlangen gestützt auf § 7 der Gemeindeordnung Binningen, den Erlass eines Baumschutzreglements mit folgenden Inhalten:

  • Bäume auf öffentlichem Grund oder Arealen im Besitz der Gemeinde Binningen gelten grundsätzlich als geschützt.
  • Private EigentümerInnen können Bäume auf ihrem Grund schützen lassen.
  • Geschütze Bäume gemäss dieser Initiative werden in ein öffentliches Register eingetragen.
  •  Müssen geschützte Bäume aus wichtigen Gründen gefällt werden, ist eine Bewilligung erforderlich, welche vorgängig publiziert werden muss und gegen die eine Einsprache möglich ist.
  • Bei einer Fällung eines geschützten Baumes hat eine gleichwertige Ersatzpflanzung zu erfolgen. Gleichwertig bezieht sich auf den CO2 – Abbau des gefällten Baumes.
  • Erfolgt eine Fällung geschützter Bäume ohne Bewilligung, erfolgt eine pekuniären Verwaltungssanktion und die Eigen­tümerschaft hat die Ersatzpflanzung samt allen anfallenden zusätzlichen Verfahrens- und weiteren Kosten zu tragen. 
  • Die Gemeinde fördert Neupflanzungen auf öffentlichen und privaten Parzellen, insbesondere in Gebieten mit geringem Baumbestand oder mit Hitzeinseln.
  • Die Gemeinde ergreift geeignete Massnahmen, die Lebensfähigkeit geschützter und ungeschützter Bäume zu erhalten.
  • Die Gemeinde schafft Anreize für einen effektiven Baumschutz.
  • Die Gemeinde entwirft jeweils einen Fünfjahresplan, der beschreibt, welche Massnahmen ergriffen werden sollen, um ein baumfreundliches, baumschätzendes Binningen zu erreichen und sieht für diesen Zweck jährlich ein Budget vor. 
  • Die Gemeinde berichtet im Rahmen des Jahresberichts über die Entwicklungen des Baumbestandes, insbesondere der geschützten Bäume und den Stand des Fünfjahresplans. 

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